Barzahlungen für Bauleistungen

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Warum sie ab 500 Euro komplett steuerlich verloren gehen

Barzahlungen sind im Baugewerbe seit jeher üblich – oft aus praktischen Gründen, zur Absicherung der Baustelle oder um Abläufe zu beschleunigen. Seit einigen Jahren wirkt jedoch eine strenge steuerliche Regelung, die viele Unternehmer unterschätzen: Werden bestimmte Bauleistungen in bar bezahlt und übersteigen sie 500 Euro, geht der gesamte Betrag als Betriebsausgabe verloren.

Ein aktuelles Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zeigt, wie konsequent diese Bestimmung angewendet wird.

Der Fall:

Ein Bauunternehmer sanierte ein Hotel und beauftragte für Abbruch- und Demontagearbeiten einen Subunternehmer.
Die Besonderheit:
Alle Rechnungen – rund 330.000 Euro – wurden bar bezahlt.

Der Subunternehmer verwies in seinem Angebot sogar auf den Übergang der Steuerschuld nach § 19 Abs. 1a UStG, was eindeutig zeigt, dass alle Beteiligten von einer Bauleistung ausgegangen sind.

Das Finanzamt verweigerte die Betriebsausgabe. Der Bauunternehmer argumentierte, es habe kein Betrug stattgefunden und die Barzahlung sei nur zur Gewährleistung eines reibungslosen Bauablaufes erfolgt. Das half ihm jedoch nicht.

Barzahlungen über 500 Euro nicht abzugsfähig

Das BFG prüfte Schritt für Schritt die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 9 EStG:

1. Barzahlung?
Ja – sämtliche Rechnungen wurden in bar beglichen.

2. B2B-Sachverhalt?
Ja – Bauunternehmer zahlt Subunternehmer.

3. Weitergabe einer Bauleistung?
Ja – der Bauunternehmer gab eine Bauleistung im Sinne des § 82a EStG an einen Subunternehmer weiter.

4. Handelt es sich um eine Bauleistung?
Ja – nach § 19 Abs. 1a UStG zählen dazu alle Tätigkeiten, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abbruch- und Demontagearbeiten im Zuge einer Hotelsanierung fallen klar darunter.

Damit greift § 20 Abs. 1 Z 9 EStG in voller Härte:
Übersteigt die Barzahlung 500 Euro, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.
Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.

Ziel der Regelung: Kampf gegen Schattenwirtschaft

Die Bestimmung wurde ausdrücklich geschaffen, um die Barzahlungspraxis im Baugewerbe zurückzudrängen und Schwarzarbeit zu verhindern.
Für die steuerliche Beurteilung ist es daher unerheblich, ob im Einzelfall tatsächlich Unregelmäßigkeiten vorliegen.

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts

Das Bundesfinanzgericht bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts:

  • Bauleistungen liegen eindeutig vor.
  • Die Zahlungen übersteigen die 500-Euro-Grenze weit.
  • Die Rechtsfolge ist zwingend.

Der Bauunternehmer konnte glaubhaft machen, dass alles korrekt abgelaufen ist – aber das Gesetz lässt hier keinen Spielraum. Die Revision an den VwGH wurde als nicht zulässig beurteilt.

Praxisrelevanz für Unternehmen

  • Selbst korrekt abgerechnete Bauleistungen sind steuerlich nicht absetzbar, sobald die Barzahlung über 500 Euro liegt.
  • Eine schriftliche Bestätigung des Subunternehmers hilft nicht.
  • Ohne unbare Zahlung drohen massive steuerliche Nachteile.
  • Die Regelung gilt ausschließlich B2B – Privatkunden sind nicht betroffen.

Bei Bauleistungen gilt ab 500 Euro absolute Barzahlungs-Sperre.

 

Disclaimer:
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