Betriebsveräußerung:
von Madeleine Bitschnau (Kommentare: 0)
Was steuerlich zu beachten ist

Wer seinen Betrieb verkauft oder in andere Hände übergibt, steht nicht nur vor einer wirtschaftlichen, sondern auch vor einer steuerlichen Herausforderung. Eine Betriebsveräußerung hat nämlich weitreichende Konsequenzen für Einkommen- und Umsatzsteuer. Mit der richtigen Planung können hier aber auch steuerliche Vorteile genutzt werden.
Was zählt als Betriebsveräußerung?
Eine Betriebsveräußerung liegt vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen – etwa Immobilien, Maschinen, Vorräte und Know-how – im Rahmen eines einheitlichen Vorgangs an einen anderen übertragen werden. Dabei kann es sich um den gesamten Betrieb oder um einen klar abgrenzbaren Teilbetrieb handeln. Wichtig ist, dass der Erwerber damit wirtschaftlich fortführen kann.
Einkommensteuer: Veräußerungsgewinn und Begünstigungen
Beim Verkauf entsteht ein Veräußerungsgewinn, der versteuert werden muss. Der Gewinn ergibt sich aus dem Verkaufserlös minus Buchwert und Verkaufskosten. Selbst wenn bisher keine Bilanzierungspflicht bestand (z. B. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung), muss zur Veräußerung zwingend eine Bilanz erstellt werden.
Besondere Steuerbegünstigungen:
- Freibetrag (§ 24 Abs. 4 EStG): Bis zu 7.300 € des Veräußerungsgewinns können steuerfrei bleiben.
- Dreijahresverteilung (§ 37 Abs. 2 EStG): Der Gewinn kann auf drei Jahre aufgeteilt werden.
- Halbsatzbegünstigung (§ 37 Abs. 5 EStG): Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Vollendung des 60. Lebensjahres, Erwerbsaufgabe) kann der Gewinn zum halben Steuersatz versteuert werden.
Umsatzsteuer: Wann fällt sie an – und wann nicht?
Wird ein Unternehmen als Ganzes verkauft, kann es sich um eine sogenannte „nicht steuerbare Geschäftsveräußerung“ gemäß § 4 Abs. 7 UStG handeln. In diesem Fall fällt keine Umsatzsteuer an – aber nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls ist der Verkauf umsatzsteuerpflichtig und es müssen z. B. auch Immobilienanteile anteilig versteuert werden.
Ein besonderes Augenmerk gilt dabei:
- Firmenwert: immer steuerpflichtig
- Grundstücke: unterliegen der Immobilienbesteuerung mit Sondersteuersatz (30 %)
- Nicht unternehmerisch genutzte Gegenstände (z. B. Privat-PKW) sind ausgenommen
Fazit: Frühzeitig planen spart Steuern
Eine Betriebsveräußerung ist mehr als ein einfacher Verkauf. Sie erfordert steuerliches Detailwissen, eine exakte Bewertung und fundierte Dokumentation. Wer frühzeitig plant, kann Steuervorteile optimal nutzen und unerwartete Belastungen vermeiden.
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