Bilanzen ohne Lagerbestand
von Madeleine Bitschnau (Kommentare: 0)
Wann eine Schätzung droht

Eine ordnungsgemäße Buchführung ist essenziell für Unternehmen, insbesondere wenn es um die Bilanzierung von Lagerbeständen geht. Fehlen diese oder sind sie nicht korrekt erfasst, kann dies schwerwiegende steuerliche Konsequenzen haben. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzgerichts zeigt, welche Risiken bestehen und wann das Finanzamt eine Schätzung vornehmen darf.
Im konkreten Fall stellte eine Betriebsprüfung fest, dass ein Unternehmen keine ordnungsgemäßen Bestandsaufzeichnungen führte. Es gab erhebliche Unstimmigkeiten zwischen eingekauften und verkauften Waren. Rechnungen waren doppelt verbucht oder fehlten ganz, und eine klare Dokumentation der Warenein- und -ausgänge war nicht gegeben. Da die Buchhaltung nicht den steuerrechtlichen Vorschriften entsprach, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO.
Diese Schätzung führte zu erheblichen steuerlichen Folgen. Das Finanzamt ging davon aus, dass nicht erfasste Lagerbestände privat der geschäftsführenden Gesellschafterin zugerechnet werden mussten. Dies wurde als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet, was eine Kapitalertragsteuerpflicht nach sich zog.
Das BFG bestätigte die Schätzungsbefugnis des Finanzamts, da die Buchführung erhebliche Mängel aufwies. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Bestände jederzeit nachvollziehbar dokumentiert sind. Unregelmäßigkeiten in der Lagerbilanz können nicht nur zu einer Schätzung, sondern auch zu finanziellen Nachteilen führen.
Eine korrekte Buchführung schützt vor unerwarteten Steuerforderungen. Es ist daher ratsam, regelmäßige Bestandskontrollen durchzuführen und die Dokumentation der Lagerbewegungen lückenlos zu halten. Wer frühzeitig auf eine transparente Buchführung achtet, kann Probleme mit dem Finanzamt vermeiden.
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