Dekontaminierungskosten und Vorsteuerabzug

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wann die Steuer nicht zurückkommt

In der Praxis stellen sich Gemeinden und Unternehmen regelmäßig die Frage, ob Kosten für Altlastensanierungen, sogenannte Dekontaminierungskosten, zum Vorsteuerabzug berechtigen. Ein aktuelles Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG vom 9.4.2025, RV/5100360/2023) liefert dazu eine klare Antwort – mit bedeutenden steuerlichen Konsequenzen.

Der Fall: Altlasten auf einem ehemaligen Gaswerksgelände

Eine Stadtgemeinde ließ 2018/2019 auf einem ehemals als Gaswerk genutzten Grundstück Dekontaminierungsarbeiten durchführen. Die Verunreinigung war eindeutig auf die frühere unternehmerische Tätigkeit (Gaswerkbetrieb bis 1973) zurückzuführen. Die Gemeinde machte rund € 16.400,– an Vorsteuer geltend.

Das Grundstück war ab 2006 als Parkplatz vermietet und ab 2017 im Rahmen eines Baurechtsvertrags an eine GmbH überlassen worden. Laut Vertrag war die Gemeinde verpflichtet, die Dekontaminierung auf eigene Kosten vorzunehmen.

Entscheidung

Das Bundesfinanzgericht verneinte den Vorsteuerabzug mit folgender Begründung:

  • Maßgeblich ist die aktuelle wirtschaftliche Verwendung der Leistung – nicht die historische Ursache.
  • Die Dekontaminierung erfolgte im Zusammenhang mit einem Baurechtsvertrag, für den nur ein symbolisches Entgelt (€ 54,–) gezahlt wurde. Damit fehlte der wirtschaftliche Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen.
  • Die Sanierung diente nicht mehr dem früheren Unternehmenszweck (Gaswerk), sondern ausschließlich der Erfüllung zivilrechtlicher Pflichten gegenüber der Baurechtsnehmerin.
  • Eine Einpreisung der zukünftigen Umweltsanierungskosten in frühere Tarife des Gaswerks konnte nicht nachgewiesen werden.

Kernaussage: Verwendungszusammenhang entscheidend

Das Bundesfinanzgericht stellte klar: Ein bloß kausaler Zusammenhang mit einer früheren unternehmerischen Tätigkeit reicht für den Vorsteuerabzug nicht aus. Entscheidend ist, ob die bezogene Leistung heute oder künftig für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet wird.

Im konkreten Fall war das nicht gegeben – die Nutzung des Grundstücks im Rahmen des Baurechts war nichtunternehmerisch bzw. steuerfrei.

Fazit

Auch wenn eine Kontamination eindeutig auf eine frühere betriebliche Tätigkeit zurückzuführen ist, berechtigt eine Dekontaminierung nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie objektiv einem aktuellen unternehmerischen Zweck dient. Historische Ursachen allein reichen nicht – maßgeblich ist die gegenwärtige wirtschaftliche Veranlassung.

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