Einkünfte zur Hochwasserschadenabwehr

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Abzugssteuer im Überblick

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde der § 107 EStG um eine wichtige Regelung erweitert: die Abzugsteuer bei Einkünften zur Abwehr von Hochwasserschäden. Diese Ergänzung betrifft Einkünfte aus Entschädigungen, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Hochwasserabwehr gezahlt werden.

Abzugsteuer für Hochwasserschaden-Einkünfte

Die neue Regelung sieht vor, dass Abgeltungszahlungen für das eingeräumte Recht, Grund und Boden zu nutzen, einer Abzugsteuer unterliegen. Die Abzugsteuer beträgt unverändert 10 % für natürliche Personen und 7,5 % für Körperschaften und gilt ab dem 1. Januar 2025.

Laut § 107 Abs. 6 EStG ist der Empfänger der Einkünfte der Schuldner der Abzugsteuer. Der Abzugsverpflichtete, der die Steuer zu entrichten hat, ist jedoch ebenfalls in der Verantwortung, die Steuer korrekt und fristgerecht beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Diese Anmeldung muss bis zum 15. Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden und folgende Daten des Einkünfteeempfängers enthalten:

  1. Vor- und Nachname oder Firmenbezeichnung
  2. Wohnsitz oder Sitz
  3. Steuernummer (falls vorhanden)
  4. Bei natürlichen Personen ohne Steuernummer: Versicherungsnummer oder Geburtsdatum.

Einkommensteuer und Regelbesteuerungsoption

Die Entrichtung der Abzugsteuer gilt als vollständige Erfüllung der Einkommensteuerpflicht auf diese Einkünfte, sodass der Empfänger grundsätzlich keine Einkommensteuererklärung abgeben muss. Wenn der Steuerpflichtige jedoch eine Regelbesteuerungsoption beantragt, können diese Einkünfte nicht als endbesteuert betrachtet werden.

In diesem Fall gelten spezielle Regelungen: Wenn keine Kosten nachgewiesen werden, werden 67 % der Einkünfte als pauschale Ausgaben abgezogen, sodass letztendlich 33 % der bezogenen Einkünfte besteuert werden. Diese Option ist sinnvoll, wenn der Grenzsteuersatz unter 30 % liegt.

Praktische Beispiele

Beispiel 1:
Ein Steuerpflichtiger erhält eine Entschädigung von 1.500 Euro. Die Abzugssteuer beträgt 150 Euro. Hat der Steuerpflichtige andere Einkünfte in Höhe von 32.000 Euro mit einem Grenzsteuersatz von 30 %, bleibt die Steuerlast von 150 Euro gleich, egal ob er die pauschale Methode oder die Regelbesteuerungsoption wählt.

Beispiel 2:
Ein anderer Steuerpflichtiger hat ein Einkommen von 18.000 Euro, was einen Grenzsteuersatz von 20 % bedeutet. Bei der gleichen Bemessungsgrundlage von 500 Euro, die aus der Regelbesteuerungsoption resultiert, beträgt die Steuer nur 100 Euro. Hier ist die Regelbesteuerungsoption vorteilhafter, da sie zu einer geringeren Steuerlast führt.

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