Geschäftsführerhaftung bei Nichtentrichtung der Umsatzsteuer

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Was Geschäftsführer bezüglich der Umsatzsteuer zu beachten haben

Die Haftung eines Geschäftsführers ist in Österreich klar geregelt. Besonders brisant wird es, wenn es um die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer geht. Nach § 9 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) haften Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden ihres Unternehmens, sofern diese aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht beglichen werden können.

Sachverhalt: Ein Fallbeispiel

Ein Geschäftsführer der XY-GmbH war in seiner Funktion von April 2007 bis Februar 2009 tätig. Im Jahr 2010 wurde über die Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet, welches mangels Kostendeckung 2014 aufgehoben wurde. 2016 wurde die Gesellschaft schließlich wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht. In der Folge wurde der ehemalige Geschäftsführer zur Haftung für nicht entrichtete Umsatzsteuer in Höhe von 150.000 Euro herangezogen. Diese Abgabe war zwischen Februar 2008 und Januar 2009 fällig geworden.

Rechtliche Voraussetzungen der Haftung

Für die persönliche Haftung eines Geschäftsführers müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Persönlicher Anwendungsbereich: Der Geschäftsführer gehört zum in § 80 Abs. 1 BAO definierten Personenkreis.
  2. Bestehen einer Abgabenschuld: Eine Abgabenschuld muss vorliegen, deren Rechtmäßigkeit im Haftungsverfahren nicht geprüft wird.
  3. Uneinbringlichkeit der Abgabe: Die XY-GmbH wurde aufgrund von Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht, sodass die Abgaben als uneinbringlich gelten.
  4. Schuldhafte Pflichtverletzung: Der Geschäftsführer muss seine abgabenrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt haben. Diese Pflichtverletzung liegt vor, wenn die Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet wurde und keine ausreichenden Gründe für die Nichterfüllung vorgebracht werden können.
  5. Kausalität: Es muss ein Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der Uneinbringlichkeit der Abgabe bestehen.

Fazit: Die Bedeutung der Geschäftsführerhaftung

Die persönliche Haftung eines Geschäftsführers bei der Nichtentrichtung von Steuern wie der Umsatzsteuer ist ein ernstes Risiko. Im geschilderten Fall konnte der betroffene Geschäftsführer keine stichhaltigen Gründe für die Nichterfüllung seiner Pflichten darlegen. Dies führte zur Haftungsinanspruchnahme und zeigt die Wichtigkeit, als Geschäftsführer die abgabenrechtlichen Verpflichtungen sorgfältig zu erfüllen.

Das Bundesfinanzgericht stellte in seinem Urteil klar, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorlag, und wies die Beschwerde des Geschäftsführers ab. Geschäftsführer sollten daher stets im Auge behalten, dass ihre persönliche Haftung in solchen Fällen weitreichende Konsequenzen haben kann.

 

 

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