Haftungsrisiken für ehemalige Komplementäre einer Kommanditgesellschaft
von Madeleine Bitschnau (Kommentare: 0)
Was man als Komplementär wissen sollte
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil befasste sich das Bundesfinanzgericht (BFG) mit der Frage der Haftung eines ehemaligen Komplementärs einer Kommanditgesellschaft (KG). Im konkreten Fall ging es um die Haftung für Abgabenschulden, die nach dem Ausscheiden des Komplementärs entstanden sind.
Sachverhalt
Eine Kommanditgesellschaft wurde im Januar 2011 gegründet, und der Beschwerdeführer war ab Februar 2011 der einzige persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär). Im Oktober 2018 verkaufte er seinen Gesellschaftsanteil, und der Wechsel wurde im Firmenbuch eingetragen. Die KG wechselte anschließend mehrfach den Komplementär und wurde schließlich 2021 aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht.
Haftungsumfang eines ehemaligen Komplementärs
Laut § 12 der Bundesabgabenordnung (BAO) haften Gesellschafter von Personengesellschaften für Abgabenschulden, die während ihrer Mitgliedschaft begründet wurden. Ein Komplementär haftet unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und solidarisch. Dies gilt auch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft, allerdings nur für Verbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden und innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig werden. Die Haftung verjährt spätestens drei Jahre nach dem Ausscheiden.
Einhebung und Verjährung
Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Abgabenschulden vorrangig bei der KG selbst oder bei den späteren Komplementären hätten eingehoben werden müssen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Abgabenbehörde die Haftung im Rahmen ihres Ermessens geltend machen kann, wenn die Einbringung der Abgabe bei der KG unmöglich ist – etwa, weil die KG bereits aufgelöst und gelöscht wurde.
Unbilligkeit der Haftung
Der Beschwerdeführer führte zudem an, dass die Haftung für ihn unbillig sei, da er aufgrund seines geringen Nettoeinkommens kaum in der Lage sei, die Abgabenschulden zu begleichen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Vermögenssituation des Haftenden bei der Geltendmachung der Haftung keine Rolle spielt. Auch wenn derzeit eine Uneinbringlichkeit vorliegt, könnte in der Zukunft neues Vermögen zur Begleichung der Schulden herangezogen werden.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht, dass ehemalige Komplementäre auch nach ihrem Ausscheiden aus einer KG für Abgabenschulden haften können, sofern diese Schulden während ihrer Mitgliedschaft entstanden sind und innerhalb von fünf Jahren fällig werden. Die Abgabenbehörde kann dabei nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie die Haftung des ehemaligen Komplementärs in Anspruch nimmt, insbesondere wenn eine Einbringung bei der KG nicht möglich ist.
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