Holzverkauf außerhalb der Pauschalierung

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Wann Landwirte zum 20-%-Steuersatz wechseln müssen

Der Verkauf eigener Produkte zählt zur täglichen Arbeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Doch sobald Rohstoffe weiterverarbeitet werden, stellt sich die Frage: Handelt es sich noch um ein landwirtschaftliches Urprodukt – oder bereits um eine gewerbliche Tätigkeit?
Ein aktuelles Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts gibt hier wichtige Klarheit und zeigt, wie schnell der reguläre Umsatzsteuersatz von 20 % zur Anwendung kommt.

Der Fall:

Eine Landwirtin führte einen pauschalierten Forstbetrieb. Bereits 2003 wurde Holz geschlagen, über mehrere Jahre luftgetrocknet und schließlich im Jahr 2015 in einem Sägewerk zu Brettern, Balken und sogenannten Pfettenblöcken verarbeitet.

Dieses weiterbearbeitete Holz wurde an eine GmbH verkauft – deren Geschäftsführerin zufällig die Tochter der Landwirtin war. Die Landwirtin stellte eine Rechnung mit 12 % Umsatzsteuer aus, gestützt auf die Pauschalierungsbestimmung des § 22 UStG.

Das Finanzamt war anderer Meinung – und das Bundesfinanzgericht bestätigte diese Sichtweise.

Wann ist Holz kein Urprodukt mehr?

Für die Pauschalierung gilt: Nur Urprodukte dürfen mit dem Pauschalsatz versteuert werden.
Auf den ersten Blick scheint das hier der Fall zu sein – denn die Urprodukteverordnung listet sogar „rohe Bretter und Balken“ als Urprodukte auf.

Entscheidend ist aber:
Diese Verordnung dient dem Gewerberecht, nicht dem Umsatzsteuerrecht. Steuerlich maßgeblich sind die Einkommensteuerrichtlinien. Und dort ist die Linie klar:
„rohe Bretter und Balken sowie gefrästes Rundholz” gelten nicht als Urprodukte.
(Verweis auf EStR Rz 4220)

Das Bundesfinanzgericht schloss sich dieser Auffassung an. Da das Rundholz in einem fremden Gewerbebetrieb verarbeitet wurde, entstand ein Produkt mit neuer Marktgängigkeit. Das überschreitet die landwirtschaftliche Urproduktion deutlich.

Daher liegt keine pauschalierte Tätigkeit nach § 22 UStG vor.

Grenzwert entscheidend

Ein zweites Kriterium ist die Umsatzgrenze für Nebenbetriebe, welche 33.000 Euro jährlich beträgt. Diese Einnahmen dürfen nicht überschritten werden, wenn die Tätigkeit noch als untergeordnet gelten soll.

Im Fall der Landwirtin belief sich der Verkaufserlös auf 50.400 Euro brutto – also deutlich über der Grenze.
Damit war die Tätigkeit auch aus diesem Grund nicht pauschaliert.
Anmerkung: Ab 2025 beträgt diese Grenze 55.000 Euro.

Die steuerlichen Folgen

Da weder Urprodukte vorlagen noch die Umsatzgrenze eingehalten wurde, musste der Holzverkauf mit 20 % Umsatzsteuer versteuert werden.

Das Ergebnis:

  • Erlös: 50.400 Euro
  • abzgl. anrechenbarer Vorsteuern aus Werklohn und Transport: 566,42 Euro
  • Zahllast: 7.833,58 Euro

Die Beschwerde der Landwirtin blieb erfolglos. Das Bundesfinanzgericht wies sie als unbegründet ab.

Was bedeutet das für Landwirte in der Praxis?

Der Fall zeigt:
Schon eine Übergabe des Holzes an ein Sägewerk kann die steuerliche Zuordnung radikal verändern.

  • Sobald aus Rundholz vermarktbare Holzprodukte entstehen, liegt typischerweise eine Be- oder Verarbeitung vor.
  • Diese Tätigkeit gilt dann nicht mehr als land- und forstwirtschaftliche Urproduktion.
  • Wer dabei die Umsätze über 33.000 Euro (ab 2025: 55.000 Euro) erzielt, verlässt automatisch die Pauschalierung.
  • Es greift der Regelsteuersatz von 20 %.

 

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