Innergemeinschaftliche Lieferungen

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Änderungen ab 01.01.2020

Ab 01.01.2020 sind unter anderem das Vorliegen einer gültigen Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) des Abnehmers und die korrekte Aufnahme der innergemeinschaftlichen Lieferung in die Zusammenfassende Meldung (ZM) materiellrechtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Dabei ist zu beachten, dass der Meldezeitraum für die Abgabe der ZM lediglich einen Monat, der Voranmeldungszeitraum für die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt dagegen einen Monat und 15 Tage beträgt. Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, haben daher sicher zu stellen, dass die Abgabe der ZM zukünftig innerhalb der Monatsfrist (1 Monat nach Ablauf des Meldezeitraums) erfolgen wird. Ansonsten ist eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht erfüllt!!!

Zeitliche Erfassung: In die ZM sind die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen des Meldezeitraums zu erfassen, deren Rechnung im Meldezeitraum ausgestellt wurde, spätestens jedoch im auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgenden Monat.

Berichtigungsmöglichkeiten: Noch mögliche Änderungen der Bemessungsgrundlage (zB durch Skonti, Rabatte), sind in der ZM für den Meldezeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berichtigen. Dabei ist der Änderungsbetrag mit der Summe der Bemessungsgrundlagen zu saldieren. Ist die Summe negativ, ist sie mit einem Minuszeichen zu kennzeichnen. Fehler (zB fehlende UID) sind in der ursprünglichen ZM zu berichtigen. Etwaige Fehler in der ZM sind binnen eines Monats ab der Fehlererkennung zu berichtigen.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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