Keine Rechnung

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Neues VwGH-Urteil zur Umsatzsteueroption bei Landwirten

Ein aktuelles Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 26.03.2025, Ra 2024/13/0092) bringt Bewegung in die Frage, wann pauschalierte Landwirte wirksam zur Regelbesteuerung optieren können. Die zentrale Erkenntnis: Nicht immer ist eine formale schriftliche Erklärung erforderlich.

Hintergrund: Option zur Regelbesteuerung

Pauschalierte Landwirte können gemäß § 22 Abs. 6 UStG auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Dies muss laut Gesetz „schriftlich und rechtzeitig“ erfolgen – also bis zum Ende des jeweiligen Veranlagungsjahres.

Der Fall

Ein Landwirt hatte ab 2017 Voranmeldungen nach den allgemeinen Vorschriften abgegeben und auch Vorsteuern geltend gemacht. Eine ausdrückliche Optionserklärung hatte er jedoch nie schriftlich eingereicht. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuern nicht an – mit der Begründung, dass die formale Optionserklärung fehle.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH hob die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf und stellte klar:

  • Es kommt nicht auf die Form, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Verhaltens an.
  • Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung mit deklarierter Regelbesteuerung und geltend gemachter Vorsteuer ist als Option zur Regelbesteuerung zu werten – selbst ohne gesondertes Schreiben.
  • Eine übertriebene Formalisierung ist unionsrechtlich unzulässig (Art. 296 Abs. 3 der MwSt-Richtlinie).

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil stärkt Landwirte und andere Unternehmer, die ihre steuerlichen Verpflichtungen korrekt, aber nicht immer formal perfekt erfüllen. Wer sich eindeutig für das Regelbesteuerungssystem entscheidet – etwa durch laufende UVA mit Vorsteuerabzug – kann sich künftig auf die Wirksamkeit seiner Option berufen, auch ohne zusätzliche schriftliche Erklärung.

 

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