Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen

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Was Unternehmen wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Österreich eine neue Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall. Die gesetzliche Regelung sieht ein Pfand von € 0,25 pro Verpackung vor und betrifft insbesondere den Handel und die Gastronomie.

Rücknahmeverpflichtung für Letztvertreiber

Supermärkte und andere Verkaufsstellen müssen leere Einwegverpackungen während der Geschäftszeiten zurücknehmen. Dies kann entweder über Rücknahmeautomaten oder manuell erfolgen. Der ursprünglich verrechnete Pfandbetrag muss dabei an den Verbraucher erstattet werden.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Pfandbeträge

Die vom Händler eingehobenen Pfandbeträge werden monatlich an eine zentrale Stelle weitergeleitet. Weder die Vereinnahmung noch die Rückerstattung dieser Beträge stellt einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang dar. Somit fällt auf den Pfandbetrag keine Umsatzsteuer an.

Nicht rückerstattete Pfandbeträge – „Pfandschlupf“

Falls Einwegverpackungen nicht retourniert werden, verbleiben die nicht ausbezahlten Pfandbeträge („Pfandschlupf“) bei der zentralen Stelle. Diese Mittel werden für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems genutzt und unterliegen ebenfalls nicht der Umsatzsteuer.

Besonderheiten bei abweichender Pfanderhebung

Falls ein Unternehmen Pfandbeträge nicht im Namen der zentralen Stelle einhebt, zählt das Pfandgeld zum regulären Entgelt für die Warenlieferung. Eine Rückerstattung des Pfandes wird dann als Entgeltsminderung behandelt, sofern der ursprüngliche Betrag vom Unternehmer selbst vereinnahmt wurde.

 

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