Steuerfrei für Touristen?

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Was beim Export in Drittländer zu beachten ist

Touristen aus Nicht-EU-Ländern, die bei uns einkaufen und die Ware mit nach Hause nehmen, können unter bestimmten Bedingungen umsatzsteuerfrei einkaufen. Doch für Unternehmer ist die Umsetzung alles andere als ein Selbstläufer.

Wann liegt ein Touristenexport vor?

Ein Verkauf an Tourist:innen ist umsatzsteuerfrei, wenn:

  • die Ware für private Zwecke gekauft wurde,
  • die Person in einem Drittland (nicht-EU) ihren Wohnsitz hat,
  • der/die Käufer:in die Ware im persönlichen Reisegepäck ins Drittland mitnimmt,
  • und der Rechnungsbetrag über € 75,– liegt.

Wichtig: Nachweise sind Pflicht

Die Steuerfreiheit gibt’s nicht automatisch, sondern nur, wenn der Unternehmer einen Ausfuhrnachweis erbringt – z. B.:

  • mit dem Formular U34 inklusive Zollstempel,
  • mit einer zollamtlich bestätigten Rechnung oder
  • per elektronischem Ausfuhrbeleg über das Touristenexportsystem (Zoll-TE-Inf-V 2019).

Auch ein Nachweis des Wohnsitzes im Drittland (z. B. durch den Reisepass) ist erforderlich – und muss mit den Zollangaben übereinstimmen.

Achtung bei der Rechnung:

  • Keine Umsatzsteuer ausweisen!
  • Bei Kleinbetragsrechnungen (bis € 400,–) darf nicht einmal der Steuersatz genannt werden.
  • Sonst entsteht eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung (§ 11 Abs. 12 UStG).

Was tun bei Fehlern?

Wurde versehentlich Umsatzsteuer ausgewiesen, kann auf eine Rechnungsberichtigung verzichtet werden, wenn:

  • der Unternehmer das Original der fehlerhaften Rechnung vom Kunden zurückbekommen hat,
  • und der elektronische Ausfuhrnachweis über das Zollsystem ordnungsgemäß gespeichert wurde.

Unser Tipp:

Die Steuerfreiheit kann erst in der Umsatzsteuervoranmeldung des Monats geltend gemacht werden, in dem der Ausfuhrnachweis einlangt – spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung.

 

Disclaimer:
Alle Informationen sind unverbindlich und ersetzen keine Beratung. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Haftung übernommen.

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