Umsatzsteuerliche Behandlung von Akontorechnungen

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Was Unternehmen beachten müssen

Im Unterschied zu Teil- und Schlussrechnungen steht bei Anzahlungen noch keine erbrachte, sondern eine zukünftige Lieferung, bzw. Leistung gegenüber. Trotzdem fallen diese Zahlungen unter die Umsatzsteuerpflicht, wobei nur die tatsächlich vereinnahmten Entgelte der Umsatzsteuer unterliegen und auch die Vorsteuer nur für die tatsächlich geleistete Anzahlung geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht nur für Einnahmen-Ausgabenrechner, die grundsätzlich der Ist-Besteuerung unterliegen, sondern auch für Unternehmen, die normalerweise der Soll-Besteuerung unterliegen.

Dementsprechend ist die Umsatzsteuer hier mit der Umsatzsteuervoranmeldung des Monats abzuführen, in dem das Entgelt tatsächlich vereinnahmt wurde, bzw. ist die in dem tatsächlich bezahlten Entgelt enthaltene Vorsteuer in dem Monat in die Umsatzsteuervoranmeldung aufzunehmen, in dem das Entgelt bezahlt wurde.

Achtung:
Da Anzahlungsrechnungen in der Praxis häufig nicht in voller Höhe überwiesen werden, empfiehlt es sich, diese Rechnungen klar als Anzahlungsrechnung zu kennzeichnen und den voraussichtlichen Leistungszeitpunkt anzugeben, um die Entstehung der Steuerschuld kraft Rechnung zu vermeiden.

Anzahlungsrechnungen im Binnenmarkt

Die Rechnungsausstellung für innergemeinschaftlichen Lieferungen oder für Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, hat spätestens am 15. des auf die Ausführung der Lieferung oder Leistung folgenden Kalendermonates zu erfolgen. Werden Entgelte vor Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder einer Leistung vereinnahmt, besteht laut USt Richtlinie keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzahlungsrechnung.

In der Praxis wird hier für gewöhnlich eine Zahlungsaufforderung mit Bezugnahme auf die beauftragte zukünftige innergemeinschaftliche Lieferung oder Leistung übermittelt und erst nach erfolgter innergemeinschaftlicher Lieferung oder Leistung eine (Teil-) Rechnung ausgestellt. 

Demzufolge wird bei Anzahlungsrechnungen für Lieferungen aus einem anderen EU Mitgliedsstaat auch kein innergemeinschaftlicher Erwerb gebucht, da dieser erst mit der Lieferung realisiert wird. Ebenso wird die Steuerschuld für Leistungen aus einem anderen EU Mitgliedsstaat erst am 15. des auf die Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonates übernommen.

 

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