Umsatzsteuerrechtliche Änderungen im Überblick - Abgabenänderungsgesetz 2024

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wichtige Veränderungen im Umsatzsteuergesetz

Das Abgabenänderungsgesetz 2024 bringt wesentliche Neuerungen im Umsatzsteuerrecht, die insbesondere Kleinunternehmer, Wiederverkäufer sowie Unternehmen im Bereich von Online-Dienstleistungen betreffen. Hier sind die wichtigsten Änderungen kurz und verständlich zusammengefasst:

1. Umsatzsteuereliche Bestimmungen für den Leistungsort bei Onlineveranstaltungen

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Onlineveranstaltungen wird konkretisiert. Virtuelle Dienstleistungen wie wissenschaftliche oder unterhaltende Angebote, die an Privatpersonen (Nichtunternehmer) erbracht werden, sind künftig am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Leistungsempfängers steuerbar. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. Bei unternehmerischen Kunden (B2B) richtet sich der Leistungsort weiterhin nach dem Sitz des Empfängers.

Beispiel: Ein Online-Sprachkurs, der sowohl an Unternehmer als auch an Nichtunternehmer verkauft wird, ist bei Privatkunden am Wohnsitz und bei Unternehmern am Firmensitz steuerbar.

2. Änderungen bei der Differenzbesteuerung in speziellen Fällen

Die Differenzbesteuerung entfällt, wenn Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten zu einem ermäßigten Steuersatz verkauft oder importiert werden. Ist der ermäßigte Steuersatz jedoch nicht anwendbarUm, kann die Differenzbesteuerung weiterhin genutzt werden.

Beispiel: Eine Galerie verkauft Fotografien eines Künstlers an einen Kunsthändler. Da diese Fotografien nicht in der Liste der ermäßigten Gegenstände enthalten sind, ist die Differenzbesteuerung möglich.

3. Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden

Lebensmittelspenden an karitative Organisationen werden von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt nur für Spenden an Einrichtungen, die mildtätige Zwecke verfolgen. Ein Vorsteuerabzug bleibt weiterhin möglich, sodass die Spender steuerlich nicht benachteiligt werden.

Beispiel: Ein Supermarkt spendet Lebensmittel an eine wohltätige Organisation. Diese Spende ist umsatzsteuerfrei, und der Vorsteuerabzug bleibt erhalten.

4. Neuregelung für Kleinunternehmer

Zwei zentrale Änderungen betreffen Kleinunternehmer:

  • Die Umsatzgrenze wird von € 35.000 auf € 42.000 erhöht. Dadurch werden mehr Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung profitieren.
  • Ab 2025 wird ein Umsatzgrenzwert von € 100.000 eingeführt, der EU-weit gilt. Kleinunternehmer, die auch in anderen EU-Staaten tätig sind, müssen sowohl den nationalen als auch den EU-weiten Grenzwert beachten.

Beispiel: Ein Versandhändler aus Deutschland erzielt im Vorjahr € 45.000 und im laufenden Jahr € 60.000 an Umsätzen in verschiedenen EU-Ländern. Da er unter dem EU-weiten Grenzwert bleibt, kann er die Kleinunternehmerregelung in Österreich in Anspruch nehmen.

5. Vorsteuerabzug bei Kleinunternehmern

Die Vorsteuerabzugsfähigkeit wird eingeschränkt. Unternehmer, die im Ausland die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, können keinen Vorsteuerabzug im Inland geltend machen, wenn die betreffenden Umsätze im Ausland steuerfrei sind.

Beispiel: Ein österreichischer Unternehmer nutzt in Deutschland die Kleinunternehmerregelung und kauft dort einen Computer. Da der Computer nur für steuerfreie Umsätze in Deutschland verwendet wird, kann er die Vorsteuer aus dem Kauf in Österreich nicht abziehen.

6. Änderungen bei der Rechnungslegung

Für Kleinunternehmer gibt es Vereinfachungen bei der Rechnungsstellung. Sie dürfen weiterhin die vereinfachten Kleinbetragsrechnungen nutzen, unabhängig von der Höhe des Rechnungsbetrags.

7. Neue Regelungen zur Kleinunternehmeroption im EU-Ausland

Österreichische Unternehmer können sich über ein neues Portal registrieren, um die Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Staaten zu nutzen. Voraussetzung ist, dass der unionsweite Jahresumsatz von € 100.000 nicht überschritten wird.

8. Quartalsmeldungen für EU-Kleinunternehmer

Unternehmer, die von der EU-weiten Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, sind verpflichtet, ihre Umsätze quartalsweise zu melden. Dies gilt auch dann, wenn im betreffenden Quartal keine Umsätze erzielt wurden.

 

 

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