Verlustvorträge des Erblassers

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Übertragung auf Erben möglich?

Insbesondere bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils stellt sich in der Praxis die Frage, ob und in welchem Umfang steuerlich vortragsfähige Verluste auf die Erben übergehen können.

Mit dem Wartungserlass 2025 wurde in Rz 4536 der Einkommensteuerrichtlinien klargestellt: Grundsätzlich sind Verlustvorträge gemäß § 18 Abs. 6 EStG personenbezogen. Das bedeutet, Verluste früherer Jahre sind nur bei jenem Steuerpflichtigen vortrags- und ausgleichsfähig, der zum Zeitpunkt der Verlustentstehung Mitunternehmer war.

Nicht verbrauchte Verlustvorträge des Erblassers sind nur dann beim Erben zu berücksichtigen, wenn der verlustverursachende Betrieb unentgeltlich von Todes wegen übernommen wurde – unabhängig davon, ob es sich um eine Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge handelt. Bei der Einzelrechtsnachfolge handelt es sich etwa um ein Legat oder eine Schenkung auf den Todesfall; bei der Gesamtrechtsnachfolge um die klassische Erbschaft.

Wird nur ein Teilbetrieb übertragen, gehen die offenen Verlustvorträge anteilig über – im Verhältnis des Verkehrswerts des übernommenen Teilbetriebs zum gesamten Betrieb, sofern keine eindeutige Zuordnung der Verluste möglich ist.

Verluste bei Mitunternehmerschaften

Neu geregelt wurde auch die Übertragung von Mitunternehmeranteilen: Verluste, die durch den Mitunternehmeranteil verursacht wurden, gehen im Fall der unentgeltlichen Übertragung von Todes wegen ebenfalls auf den Erben über.

Wird ein Teil des Anteils bereits zu Lebzeiten übertragen und der verbleibende Teil erst von Todes wegen, geht der Verlustanteil nur insoweit auf den Erben über, als er dem vererbten Anteil zuzuordnen ist.

Beispiel laut Einkommensteuerrichtlinie Rz 4536:

A war bis Ende 2020 zu 50 % Kommanditist der ABC-KG. Mit 1.1.2021 verkaufte er 25 % an C. Nach seinem Tod im Jahr 2022 erbt X den verbliebenen 25 %-Anteil.
An vortragsfähigen Verlusten bestehen:

  • Verluste bis inkl. 2020: € 120.000
  • Verlust 2021: € 5.000

Auf X entfallen:

  • € 60.000 aus den Verlusten bis 2020 (entsprechend 50 % des verbliebenen Anteils)
  • € 5.000 aus dem Jahr 2021 (100 % des dem vererbten Anteil zuzurechnenden Verlustes)

Insgesamt kann X somit € 65.000 als Verlustvortrag berücksichtigen.

Wichtig: Eine spätere Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs durch den Erben hat keinen Einfluss auf die Abzugsfähigkeit der übernommenen Verluste.

 

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