Vorsteuerabzug - Versagung bei fehlender Leistung
von Madeleine Bitschnau (Kommentare: 0)
Was beim Vorsteuerabzug zu beachten ist
Der Vorsteuerabzug ist ein zentrales Element im Umsatzsteuerrecht, das Unternehmen entlastet, indem es ihnen erlaubt, die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer von der zu entrichtenden Umsatzsteuer abzuziehen. Doch was passiert, wenn die Leistung, für die die Vorsteuer geltend gemacht wird, tatsächlich gar nicht erbracht wurde? Ein aktueller Fall vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beleuchtet diese Frage und zeigt, wie streng die Finanzbehörden in solchen Fällen vorgehen.
Hintergrund des Falls
Im Jahr 2013 führte das Finanzamt eine Außenprüfung bei der A GmbH durch, die die Jahre 2010 und 2011 umfasste. Dabei stellte sich heraus, dass Dienstleistungen, die die A GmbH von einem Subunternehmer, der B GmbH, in Anspruch genommen haben will, tatsächlich nicht erbracht wurden. Es handelte sich um vier Rechnungen, die von der A GmbH für das Jahr 2010 gestellt wurden. Das Finanzamt erkannte schnell, dass es sich bei diesen Rechnungen um Scheinrechnungen handelte.
Besonders auffällig war, dass alle Zahlungen bar abgewickelt wurden und es keinerlei Nachweise für die erbrachten Leistungen gab. Dies passte ins Bild, da die B GmbH bereits in anderen Fällen als Scheinfirma aufgefallen war.
Entscheidung des Finanzamts und Beschwerde
Auf Grundlage dieser Feststellungen korrigierte das Finanzamt die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für das Jahr 2010. Die A GmbH legte dagegen Beschwerde ein, die jedoch vom Finanzamt und später auch vom Bundesfinanzgericht (BFG) abgewiesen wurde.
Das BFG stellte klar, dass die A GmbH keine ausreichenden Beweise vorlegen konnte, die die tatsächliche Erbringung der Leistungen durch die B GmbH nachweisen würden. Daher sei der Vorsteuerabzug zu Recht verweigert worden.
Urteil des VwGH
Die A GmbH erhob gegen die Entscheidung des BFG eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Dieser wies die Revision ab, da es sich um keine grundsätzliche Rechtsfrage handelte. Der VwGH bestätigte die Sichtweise der Vorinstanzen: Wenn die Leistung nicht erbracht wurde, gibt es keinen Vorsteuerabzug.
Interessant ist dabei, dass es unerheblich ist, ob das Unternehmen gutgläubig war und sich auf die gültige UID-Nummer der B GmbH verlassen hatte. Der Vorsteuerabzug kann nur geltend gemacht werden, wenn die zugrunde liegende Leistung tatsächlich erbracht wurde.
Fazit
Dieser Fall verdeutlicht, dass Unternehmen beim Vorsteuerabzug sorgfältig vorgehen müssen. Auch wenn alle formalen Kriterien erfüllt sind, wie etwa die Vorlage einer Rechnung mit gültiger UID-Nummer, kann der Vorsteuerabzug verweigert werden, wenn die Leistung nicht tatsächlich erbracht wurde.
Kommentare
Einen Kommentar schreiben